Zum Wegweiser

Vorwurf falscher Angaben: wann Rücktritt und Leistungsfreiheit tatsächlich greifen

Wirft der Versicherer falsche oder unvollständige Angaben vor, sind zwei Regelwerke zu trennen: die vorvertragliche Anzeigepflicht nach den §§ 19 bis 21 VVG und die vertraglichen Obliegenheiten nach § 28 VVG. Beide verlangen ein bestimmtes Verschulden, beide setzen eine gesonderte Belehrung in Textform voraus, und beide kennen einen Gegenbeweis. Für die vorvertragliche Anzeigepflicht laufen zusätzlich Fristen — und zwar gegen den Versicherer. Welcher Weg gegen eine so begründete Entscheidung in Betracht kommt, ordnet der Wegweiser in fünf Fragen ein.

Zwei Vorwürfe, die nicht dasselbe sind

Der Sammelbegriff „falsche Angaben“ verdeckt eine Zweiteilung, die für die Prüfung entscheidend ist.

Der erste Fall betrifft die vorvertragliche Anzeigepflicht: Angaben im Antrag, insbesondere zu Gesundheitsfragen. Sie richtet sich nach den §§ 19 bis 21 VVG und führt zu Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung. Wichtig ist der Ausgangspunkt: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG besteht die Anzeigepflicht nur für Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Ohne Textformfrage keine Anzeigepflicht — und damit auch keine Verletzung.

Der zweite Fall betrifft vertragliche Obliegenheiten nach § 28 VVG: Pflichten aus dem Vertrag selbst, etwa Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Rechtsfolge ist hier nicht der Rücktritt, sondern Leistungsfreiheit oder Kürzung. Für Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen sind, sieht § 28 Abs. 1 VVG zudem ein Kündigungsrecht binnen eines Monats ab Kenntnis vor, sofern die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Welches Regelwerk gilt, entscheidet sich danach, wann die Angabe gemacht wurde.

Welche Folge hat welcher Verschuldensgrad?

§ 28 VVG kennt kein Alles-oder-nichts mehr, sondern eine Abstufung nach dem Verschulden.

§ 28 Abs. 2 VVG: „Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.“

Daraus ergeben sich drei Stufen: Vorsatz führt zur vollen Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit nur zu einer verhältnismäßigen Kürzung, und einfache Fahrlässigkeit bleibt sanktionslos — Absatz 2 nennt sie nicht, im Umkehrschluss bleibt der Versicherer in vollem Umfang verpflichtet.

Zur Frage, wie weit eine Kürzung reichen kann, wird häufig BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10 angeführt. Diese Entscheidung ist zu § 81 Abs. 2 VVG ergangen, also zur Herbeiführung des Versicherungsfalls, nicht zu § 28 VVG. Sie hält fest, dass die Rechtsfolge „Kürzung“ einer vollständigen Leistungsversagung in Ausnahmefällen nicht entgegensteht, dass es stets einer Abwägung des Einzelfalls bedarf und dass eine Kürzung auf null in Betracht kommt, wenn sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert.

Wegweiser in fünf Fragen

Fünf Fragen zu Sparte, Wert der Streitigkeit und Stand der Korrespondenz. Der Wegweiser ordnet den Weg ein, prüft aber keine Antragsunterlagen.

Zum Wegweiser

Was besagt der Kausalitätsgegenbeweis?

Selbst eine feststehende Obliegenheitsverletzung führt nicht zwangsläufig zum Verlust der Leistung. Das Gesetz stellt auf die Auswirkung ab.

§ 28 Abs. 3 VVG: „Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.“

Die Vorschrift arbeitet mit dem Wort „soweit“: Die Leistungspflicht bleibt in dem Umfang bestehen, in dem sich die Verletzung nicht ausgewirkt hat.

Die Ausnahme ist ebenso klar: Bei Arglist ist der Gegenbeweis ausgeschlossen. An dieser Stelle trennt sich das Versehen von der bewussten Täuschung — um die Einordnung als arglistig wird deshalb regelmäßig gestritten.

Muss der Versicherer über die Folgen belehrt haben?

Beide Regelwerke knüpfen die Sanktion an eine Belehrung. Fehlt sie, entfällt die Rechtsfolge.

§ 28 Abs. 4 VVG: „Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.“

Für die vorvertragliche Anzeigepflicht gilt Entsprechendes: Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG bestehen die Rechte des Versicherers nur, wenn er durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 VVG sind diese Rechte ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte.

Zur Gestaltung der Belehrung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.01.2013 – IV ZR 197/11 entschieden: Das Erfordernis der gesonderten Mitteilung ist auch dann erfüllt, wenn die Belehrung in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein anderes Schreiben mit Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls aufgenommen wird. Sie muss sich jedoch durch Platzierung und drucktechnische Gestaltung so vom übrigen Text abheben, dass sie nicht übersehen werden kann.

Was dem Versicherungsagenten gesagt wurde

Häufig weichen die Angaben im Antragsformular von dem ab, was im Gespräch gesagt wurde. Dafür gibt es eine Zurechnungsregel.

Nach der sogenannten Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 11.11.1987 – IVa ZR 240/86, BGHZ 102, 194) gilt: Was dem betrauten Versicherungsagenten bei der Antragsaufnahme gesagt und vorgelegt wird, gilt als dem Versicherer gesagt und vorgelegt. Der Agent ist insoweit Auge und Ohr des Versicherers.

Prozessual folgt daraus eine Beweisfrage: Der Versicherer kann eine Anzeigepflichtverletzung nicht allein mit dem Inhalt des vom Agenten ausgefüllten Antragsformulars beweisen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich richtig informiert zu haben. Seit dem 1. Januar 2008 ist diese Zurechnung in § 70 VVG kodifiziert.

Wird eine Leistung wegen des Gesundheitszustands und nicht wegen der Angaben verweigert, gelten andere Regeln — für die Berufsunfähigkeitsversicherung sind sie unter Anerkenntnis und Nachprüfung dargestellt.

Die Fristen des § 21 VVG laufen gegen den Versicherer

Bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht steht der Versicherer selbst unter Zeitdruck.

§ 21 Abs. 1 VVG: „Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.“

Daneben steht eine absolute Grenze: Nach § 21 Abs. 3 VVG erlöschen die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG fünf Jahre nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

Ob eine Erklärung fristgerecht und mit Angabe der tragenden Umstände erfolgt ist, entscheidet sich am Datum und am Wortlaut des Schreibens. Für die Wahl des weiteren Weges ist zusätzlich der Wert der Streitigkeit maßgeblich; die Wertstufen eines Schlichtungsverfahrens und ihre Bindungswirkung sind unter Wertgrenzen und Bindungswirkung aufgeführt. Die Beurteilung der Unterlagen selbst ist Aufgabe einer im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region.

Redaktion: Fuchsbau Software. Die anwaltliche Prüfung übernimmt die genannte Kanzlei.

Ihre Prüfung übernimmt Eine im Versicherungsrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Ihrer Region. Nennen Sie uns Ihre Postleitzahl — wir leiten Ihre Anfrage an die zuständige Kanzlei weiter.